Werbegeschenke – Was es zu beachten gilt

Werbegeschenke – Was es zu beachten gilt

Im Jahr 2019 gaben Unternehmen in Deutschland mehr als 3,65 Milliarden Euro für Werbegeschenke aus. Somit gehören Werbeartikel zum festen Bestandteil der Unternehmenskommunikation. Es gibt zahlreiche Gelegenheiten um Kunden Geschenke zu machen. Werbeartikel tragen zur Kundenbindung bei und können sehr gut zur Neukundenakquise, zu Produkteinführungen oder zur Imageverbesserung eingesetzt werden. Aus Unternehmersicht gibt es jedoch einiges zu beachten.

Wenn Unternehmen ihren Geschäftspartnern etwas schenken möchten, können sie die Kosten für das Geschenk als Betriebsausgaben steuerlich absetzen. Dabei ist es entscheidend, dass das Geschenk aus betrieblichen Gründen gemacht wurde und keinerlei Gegenleistung damit verbunden ist und den Wert von 35 Euro im Jahr nicht übersteigt.

 

Wann sind Werbegeschenke zulässig?

Unproblematisch sind Werbegeschenke, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum eigentlichen Produkt stehen und wenn das Werbegeschenk nicht an einen Kauf gebunden ist.

 

Wann sind Werbegeschenke unzulässig?

Werbegeschenke sind unzulässig, wenn aus Verbraucherschutzgründen die Kaufentscheidung durch die Vergabe des Werbegeschenkes beeinflusst wurde. So argumentiert der Gesetzgeber, dass der Verbraucher sich, womöglich aus einer überforderten Situation heraus, zum Kauf eines Produktes hinreißen lässt, wenn er zuvor ein Geschenk erhalten hat.

 

Warenproben

Warenproben ermöglichen es Verbrauchern bestimmte Produkte eines Herstellers besser kennen zu lernen. Ziel des Herstellers ist es durch Warenproben Verbraucher als Kunden zu gewinnen und dadurch seinen Absatz zu steigern. Warenproben sind unproblematisch solange die Warenprobe nicht an einen Kauf gebunden ist. Zusätzlich muss der Hersteller Verbraucher ganz klar über die Bedingungen für den Erhalt solcher Warenproben informieren.

 

Steuern & Aufzeichnungspflicht bei Werbegeschenken

Bei Werbegeschenken und Streuartikeln unter 10 Euro je Geschenk, entfällt für Unternehmen die sogenannte Aufzeichnungspflicht. Dies ist auch der Grund, warum ein Großteil der Unternehmen auf diese Variante setzt. Geschenke bis 35 Euro je Geschäftspartner und Jahr können als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Geschenke, die teurer sind, können nicht abgezogen werden.

Geschenke an Mitarbeitende können ebenfalls als Betriebsausgabe steuerlich geltend gemacht werden. Für Mitarbeitende ist das Geschenk steuerfrei, wenn der Wert des Geschenks weniger als 60 Euro beträgt.

Buchhalterisch müssen Geschenke, die den Wert von 10 Euro übersteigen aufgezeichnet werden. Festgehalten werden müssen die Ausgaben, die Begünstigten und die Anlässe, um diese als Betriebsausgaben zu verrechnen. Hinzukommt, dass der Beleg für das Geschenk dem Beschenkten eindeutig zuzuordnen sein muss.

 

FAZIT: Mit Werbegeschenken und Streuartikeln unter 10 Euro sind Sie auf der sicheren Seite, wenn die Vergabe der Geschenke nicht von einer Gegenleistung abhängig ist. Aufzeichnungen entfallen und die Geschenke können als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.